Brauche ich in Niedersachsen eine Baugenehmigung für das Außengerät?
Nein, in der Regel nicht. Nach § 60 Abs. 1 NBauO in Verbindung mit dem Anhang sind Wärmepumpen (Nr. 2.2) sowie Lüftungs- und Klimageräte (Nr. 3.1) verfahrensfrei. Sie dürfen also ohne Baugenehmigung errichtet werden. Verfahrensfrei heißt aber nicht regelfrei. § 59 Abs. 3 NBauO stellt klar, dass auch verfahrensfreie Baumaßnahmen das öffentliche Baurecht einhalten müssen. Verantwortlich ist der Bauherr. Für den Grenzabstand nennt § 5 Abs. 8 NBauO ausdrücklich nur Wärmepumpen: Freistehende Geräte bis 2 m Höhe dürfen näher an die Grenze, bis auf 1 m, wenn es auf dem Grundstück anders nicht geht und Nachbarn nicht unzumutbar durch Eisbildung, Geräusche oder Abluft beeinträchtigt werden. Das gilt nur auf insgesamt 3 m Länge je Grenze. Klimageräte nennt § 5 nicht gesondert. Ob die Regel für Ihr Split-Gerät gilt, klären Sie im Zweifel mit dem Bauamt.
Was gilt in Nordrhein-Westfalen nach der BauO NRW 2018?
Auch in NRW ist kein Bauantrag nötig. § 62 Abs. 1 BauO NRW nennt als verfahrensfrei die Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung (Nr. 2) und Wärmepumpen (Nr. 4 Buchstabe d). Für Wärmepumpen muss sich die Bauherrschaft vor der Errichtung von einem Unternehmer oder Sachverständigen bescheinigen lassen, dass die Anlage den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Ob ein Split-Klimagerät als Wärmepumpe oder als technische Gebäudeausrüstung eingestuft wird, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Lassen Sie sich die Bescheinigung im Zweifel trotzdem ausstellen. Nach § 60 Abs. 2 BauO NRW entbindet die Verfahrensfreiheit nicht von der Einhaltung des öffentlichen Rechts. Für die Abstandsflächen gilt § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 6: Wärmepumpen und ihre Einhausungen sind in der Abstandsfläche zulässig, zusammen mit anderen Grenzbauten bis 9 m je Nachbargrenze und 18 m insgesamt. Den früheren Mindestabstand von 3 m gibt es für Luftwärmepumpen seit 2023 nicht mehr zwingend.
Was muss ich bei einem denkmalgeschützten Haus beachten?
Am Baudenkmal ist fast jede sichtbare Veränderung genehmigungspflichtig, auch ein Außengerät an der Fassade oder eine Kernbohrung. In Niedersachsen sind verändernde und instand haltende Maßnahmen an Baudenkmalen nach §§ 10 und 12 bis 14 NDSchG genehmigungspflichtig. In Hannover ist dafür der Bereich Bauordnung mit der Stadtdenkmalpflege zuständig. In NRW brauchen Sie vor Beginn eine Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde nach § 9 DSchG NRW, in Bielefeld etwa beim Bauamt, Abteilung Stadtgestaltung und Denkmalschutz. Die Verfahrensfreiheit nach Bauordnung ändert daran nichts. Planen Sie den Antrag vor der Auftragsvergabe ein. Die Behörde kann Vorgaben zu Standort, Farbe oder Leitungsführung machen. Ob Ihr Haus ein Baudenkmal ist oder in einem Denkmalbereich liegt, erfahren Sie bei der Unteren Denkmalbehörde Ihrer Stadt.
Kann ein Bebauungsplan oder eine Gestaltungssatzung das Außengerät einschränken?
Ja, das ist möglich. Gemeinden dürfen örtliche Bauvorschriften erlassen. In Niedersachsen erlaubt § 84 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NBauO besondere Anforderungen an die Gestaltung von Gebäuden, etwa zu Baustoffen und Farben sichtbarer Bauteile. In NRW ermächtigt § 89 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW die Gemeinden, per Satzung Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zu stellen. Solche Satzungen gibt es häufig für Altstädte und Ortskerne. Der Bebauungsplan legt außerdem die Gebietsart fest, also etwa reines oder allgemeines Wohngebiet. Davon hängt ab, welcher Lärmrichtwert der TA Lärm nachts gilt: 35 oder 40 dB(A). Nach dem LAI-Leitfaden erfragen Sie die Gebietseinstufung bei der Bauordnungsbehörde Ihrer Kommune. Fragen Sie dort am besten gleich mit, ob eine Gestaltungssatzung gilt.
Muss ich die Klimaanlage beim Netzbetreiber anmelden?
Das hängt von der Leistung ab. Klimaanlagen gelten nach § 14a EnWG als steuerbare Verbrauchseinrichtungen, wenn ihre Netzanschlussleistung mehr als 4,2 kW beträgt und sie seit dem 1. Januar 2024 in Betrieb gehen. Mehrere Geräte derselben Art werden zusammengerechnet. Solche Anlagen müssen dem Netzbetreiber nach § 19 Abs. 2 NAV vor der Inbetriebnahme gemeldet werden. Der Netzbetreiber darf den Bezug dann zeitweise auf bis zu 4,2 kW drosseln, dafür sinken die Netzentgelte. Ein Beispiel: Das Haier-Modell mit 3,5 kW Kühlleistung nimmt laut Datenblatt beim Kühlen höchstens 1,50 kW auf. Entscheidend ist das Datenblatt Ihres Geräts. Einzelne Netzbetreiber verlangen für Wärmepumpen generell eine vorherige Zustimmung, etwa enercity Netz in Hannover. Die Anmeldung übernimmt dort der Installateur.


